Landratsamt besteht auf Beseitigung des Erdwalls entlang der B 292
Für vollständige Entfernung und Entsorgung Frist bis 31. August eingeräumt - Argumente des Bürgermeisters für das Landratsamt nicht nachvollziehbar

Ende Juli hat das Landratsamt Karlsruhe die weitere Bearbeitung des Verfahrens zur Ablagerung von Erdmaterial entlang der B292 in Bad Schönborn, Ortsteil Langenbrücken, vom Regierungspräsidium Karlsruhe übernommen. Nach Prüfung des komplexen Sachverhaltes kommt das Landratsamt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Aufschüttung von Erdmaterial um eine ungenehmigte Abfallentsorgung handelt, die auch nicht legalisiert werden kann. „Auch wenn mittlerweile ein paar Blumen auf dem Erdwall blühen, darf dies keinesfalls darüber hinwegtäuschen, dass diese Pflanzen nur eine Ablagerung von belastetem Erdmaterial überdecken. Der ökologische Nutzen ist gleich null. Wir fordern die vollständige Beseitigung. Danach stehen wir der Gemeinde gerne beratend zur Seite, wenn sie die künftige Gestaltung des Bereichs überdenkt. Wir würden es dabei sehr begrüßen, wenn diese Maßnahmen dann wirkliche naturschutzfachliche Verbesserungen mit sich bringen würden und keine vorgeschobene Abfallentsorgung“, erklärt Umweltdezernent Prof. Dr. Jörg Menzel.

Der Bürgermeister hat gegenüber dem Landratsamt erklärt, dass die Gemeinde Bad Schönborn Veranlasserin der Maßnahme ist. Die Gemeinde hatte daher zwischenzeitlich, vertreten durch den Bürgermeister, im Rahmen einer Anhörung die Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Das Landratsamt hatte im Anhörungsverfahren die Rechtsauffassung ausführlich dargelegt und näher begründet, dass die Ablagerung gegen straßenrechtliche, baurechtliche und abfallrechtliche Vorschriften verstößt. Das Landratsamt hat zudem Bodenproben zur Analyse entnehmen lassen. Deren Auswertung bestätigt, dass es sich keineswegs um unbelasteten Erdaushub handelt, sondern der Boden aufgrund des Gehalts an Arsen der Qualitätsstufe „Z 1.1“ nach der Verwaltungsvorschrift für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden) zuzuordnen ist. Das Landratsamt kommt bei der Gesamtbewertung unter Würdigung der in der Anhörung vorgebrachten Argumente zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Entfernung der Erdaufschüttung gefordert werden muss. Argumente, die der Bürgermeister vorgetragen hat, wie beispielsweise der Erdwall diene der Artenvielfalt und leiste zudem einen Beitrag zur Verkehrssicherheit sind für das Landratsamt fachlich nicht nachvollziehbar und führen zu keiner anderen Bewertung.

Mit Schreiben vom 5. August hat der Bürgermeister zugesagt, den Rückbau des Erdwalls an der B292 zu veranlassen. Er hat zudem erklärt, dass von der Gemeinde Angebote von Firmen eingeholt würden. Da sich die Angebotseinholung verzögere wurde eine Fristverlängerung erbeten. Diesem Wunsch ist der Kreis entgegengekommen.

Mit Schreiben vom 12. August an die Gemeinde hat das Umweltdezernat des Landratsamtes für die vollständige Entfernung und Entsorgung eine Frist bis spätestens 31. August dieses Jahres eingeräumt.

In Anbetracht der zu erwartenden Kosten hat das Kommunal- und Prüfungsamt die Gemeinde am 14. August angeschrieben und empfohlen, das nach der Hauptsatzung zuständige Gremium der Gemeinde umgehend einzuberufen. Nur so kann aus Sicht der Aufsichtsbehörde der Auftrag zügig vergeben und der Erdwall fristgerecht beseitigt werden. Raum für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nach der entsprechenden Vorschrift der Gemeindeordnung sieht das Kommunal- und Prüfungsamt vorliegend nicht, was der Gemeinde ebenfalls mitgeteilt wurde.

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Autor:

Landratsamt Karlsruhe aus Wochenblatt Bruchsal

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