Frankenthal: Die Hälfte der Getesteten fällt durch
Alkohol-Testkaufaktion

Foto: Foto: congerdesign / Pixabay

Frankenthal. Am 26. September wurden zum wiederholten Mal Alkohol-Testkäufe zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes in Frankenthal durchgeführt. Das Resultat: Die Hälfte der acht kontrollierten Verkaufsstellen verstieß gegen den Jugendschutz. Damit fiel das Ergebnis der Aktion ähnlich aus wie im Vorjahr, als drei von fünf Stellen Alkohol an Minderjährige verkauften.

Das Ergebnis der Testkäufe
Das freiwillige Käuferteam – bestehend aus zwei minderjährigen Schülern der höheren Berufsfachschule, Bereich „Polizeidienst und Verwaltung“, versuchten an acht verschiedenen Verkaufsstellen, hochprozentige Alkoholika zu kaufen. Begleitet wurden sie hierbei von der Polizei, Beamten des kommunalen Vollzugsdienstes und Mitarbeitern des Kinder- und Jugendbüros. Vier VerkäuferInnen untersagten den 17-jährigen Testkäufern den Kauf, nachdem sie sich den Personalausweis zeigen ließen. Allerdings genehmigten vier KassiererInnen den Kauf trotz Ausweiskontrolle und Jugendschutzkassensystem. In diesen Fällen wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Die Gewerbetreibenden müssen mit einem Bußgeld zwischen 500 und 2.000 Euro (Richtsatz 1.000 Euro) rechnen; die KassiererInnen mit 100 bis 250 Euro (Richtsatz 200 Euro).

Mehr zur Testkaufaktion
Um die Einhaltung des Gesetzes zu beobachten, finden in Frankenthal seit 2015 jährlich Testkaufaktionen statt. Polizei, Kinder- und Jugendbüro sowie Vollzugsdienst möchten damit auf das Jugendschutzgesetz aufmerksam machen. Das Verkaufspersonal trägt eine hohe Verantwortung beim Schutz der Jugendlichen, die dadurch alljährlich in Erinnerung gerufen und bewusst gemacht werden soll.

Das Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen, wie zum Beispiel unangemessenem Alkohol- und Nikotinkonsum schützen. Die Bestimmungen zu Alkoholabgabe und Alkoholkonsum regeln, ab welchem Alter welcher Alkohol gekauft und konsumiert werden darf. Wer unter 16 Jahren ist, darf keine alkoholhaltigen Getränke, wer unter 18 Jahren ist keine branntweinhaltigen Getränke kaufen und konsumieren. Das gleiche gilt für Tabakwaren. Wer als Gewerbetreibender gegen das Jugendschutzgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und müssen – je nach Einzelfall – mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen. Auch KassiererInnen beziehungsweise KellnerInnen, die Kindern und Jugendlichen Alkohol verkaufen, können belangt und mit Geldbußen belegt werden. ps

Autor:

Charlotte Basaric-Steinhübl aus Ludwigshafen

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