In der jüngsten Gemeinderatssitzung war zum wiederholten Male das Thema Werbeanlagensatzung auf der Agenda. Vom beauftragten Planungsbüro Sternemann und Glup aus Sinsheim wurde ein Entwurf einer Satzung erarbeitet, in dem die Zulässigkeit von Werbeanlagen in den einzelnen Ortsteilen in bestimmten Bereichen geregelt werden sollte. Insbesondere die Drittwerbung sei laut mehreren Mitgliedern des Gemeinderats ein Ärgernis, welches das Ortsbild negativ beeinflusse. Beispielhaft sei dies am Ortseingang Stettfeld von Ubstadt aus kommend zu sehen. Zwischenzeitlich hat die Baurechtsbehörde jedoch in einer abschließenden Stellungnahme vom Erlass einer solchen Satzung abgeraten. Hintergrund ist, dass sämtliche Satzungen dieser Art in den vergangenen Jahren vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurden. Die Rechtsprechung sieht darin einen unzulässigen Eingriff in die Gewerbefreiheit. Auch den Bestrebungen des Gesetzgebers, das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht etwas zu deregulieren, steht die Aufstellung einer Werbeanlagensatzung eher entgegen. Bürgermeister Tony Löffler erklärte in der Sitzung, dass die Verwaltung auch einen Rechtsanwalt konsultiert habe. Auch dieser habe die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rechtssicherheit einer solchen Satzung als sehr gering eingeschätzt. Um den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen einigermaßen rechtssicher zu regeln, müsste der Geltungsbereich eine einheitliche historische oder städtebauliche Sonderprägung aufweisen, was laut Bürgermeister Löffler in Stettfeld nicht der Fall sei. Da eine solche Satzung gegenüber einer Klage vor Gericht realistischerweise keine Aussicht auf Bestandskraft haben würde und gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche von Werbefirmen geltend gemacht werden könnten, schlug die Verwaltung dem Gemeinderat vor, von der Aufstellung einer Werbeanlagensatzung abzusehen. Bei einer Gegenstimme und drei Enthaltungen wurde dies vom Gremium auch mehrheitlich so beschlossen. Aus dem Gemeinderat wurde der Wunsch geäußert, an die Grundstückseigentümer zu appellieren, keine Drittwerbung auf ihren Grundstücken zuzulassen, da es dem Ortsbild der Gemeinde schade.
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