Fahrzeuge in Garagen
Entspanntere Park- und Verkehrssituation
Die Garage als Partyraum, Büro oder Abstellkammer zu nutzen ist nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz untersagt. Abgestellt und gelagert werden darf neben Kraftfahrzeugen alles rund ums Auto. Darunter fallen Reifen, Dachgepäckträger und Dachboxen oder Wagenheber. Auch Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Motoröl oder Scheibenreiniger können in einer Garage ihren Platz finden, wenn sie „haushaltsübliche Mengen“ nicht überschreiten.
Kurz zusammengefasst: Laut Landesbauverordnung ist der Zweck einer Garage das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten als Stellplatz für das eigene Auto genutzt werden kann.
„Rund 230 öffentliche Parkplätze gibt es in Schifferstadt“, sagt Dieter Weißenmayer, Beigeordneter für den Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, „es gäbe noch viele mehr, wenn die Garagen für ihren eigentlichen Zweck genützt würden.“ Neben einer entspannteren Park- und Verkehrssituation sorgen weniger Fahrzeuge an den Gehwegen auch für leichteres Durchkommen von Menschen mit Rollatoren oder Kinderwägen.
Text: Stadtverwaltung Schifferstadt
Autor:Marie Krummenacker aus Schifferstadt |
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