Notbremse greift
Corona-Inzidenz in Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis

Inzidenz in Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis: Aktuelle Corona-Fallzahlen / Symbolbild | Foto:  Omni Matryx/Pixabay
  • Inzidenz in Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis: Aktuelle Corona-Fallzahlen / Symbolbild
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Coronavirus-Inzidenz/Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis. Die aktuellen Corona-Fallzahlen sowie die Inzidenz für den Rhein-Neckar-Kreis und die Stadt Heidelberg vom Dienstag, 20. April (Stand 6.55 Uhr): Die Summe der Coronavirus-Infektionen liegt derzeit bei 23.894 Personen. Seit der letzten Veröffentlichung sind 93 weitere Fälle hinzugekommen. *

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Die aktuellen Fallzahlen gibt es immer unter
www.wochenblatt-reporter.de/fallzahlen-rhein-neckar-kreis 

Im Rhein-Neckar-Kreis und der Stadt Heidelberg gibt es aktuell 1.343 Personen, bei denen eine aktive Corona-Infektion nachgewiesen wurde. Sie befinden sich in sich in Quarantäne. Mittlerweile gelten 22.114 Personen nach aktuellem Stand als genesen.
Seit Montag ist keine weitere Personen aus dem Rhein-Neckar-Kreis oder Heidelberg verstorben. Im Rhein-Neckar-Kreis und Heidelberg sind insgesamt 437 Personen an oder mit Covid-19 verstorben. 

Corona-Regeln der Landes-Notbremse treten im Rhein-Neckar-Krei

Die baden-württembergische Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Da im Rhein-Neckar-Kreis die Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin überschritten wird, greift die in der Corona-Verordnung geregelte „Notbremse“. Das Feststellen des Überschreitens hat das Gesundheitsamt am heutigen Montag, 19. April, auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Da die Rechtsfolgen laut CoronaVO am zweiten Werktag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung eintreten, greifen die verschärften Regelungen kreisweit also ab Mittwoch, 21. April – bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.

Folgende Regelungen gelten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April:

  • Private Treffen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. (Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit)
  • Ausgangssperre: Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden.
  • Einkaufen: Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet.
  • Geschlossen sind Bau- und Raiffeisenmärkte. Gartenmärkte bleiben offen.
  • Sonstiger Einzelhandel darf weiterhin nur „Click & Collect“ anbieten. Lieferdienste bleiben möglich.
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Sport darf nach wie vor im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegen oder ähnlichen Einrichtungen bleibt untersagt, ebenso wie der Betrieb von Sonnenstudios.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht ab Mittwoch, 21. April, den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion. Kostenlose Bürgertests können hierfür verwendet werden.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen weiterhin nur Online-Unterricht anbieten.

Für Schulen im Rhein-Neckar-Kreis gilt grundsätzlich:

  • Für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
  • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen sind die Daten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.

Corona im Rhein-Neckar-Kreis: Fallzahlen und Inzidenz

Der Rhein-Neckar-Kreis meldete dem Robert-Koch-Institut bisher 19.263 Covid-19-Fälle, das sind 68 Infektionen mehr als zum Zeitpunkt der letzten Meldung. Im Kreis sind 17.768 Personen genesen, es gibt 1.117 aktive Fälle. Im Rhein-Neckar-Kreis sind bis heute 378 Menschen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion verstorben. Die Inzidenz liegt weiterhin bei 133,3 und damit deutlich in der Alarmstufe Rot. 

Corona in Heidelberg: Fallzahlen und Inzidenz

Im Gebiet der Stadt Heidelberg wurden seit Beginn der Coronavirus-Pandemie 4.606 Infektionen mit dem Coronavirus bestätigt. In Heidelberg gelten derzeit 4.335 Personen als genesen, es gibt 212 aktive Fälle. Die Stadt Heidelberg bestätigte bis heute 59 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die Inzidenz am Dienstag beträgt 102,2.

Weitere Informationen und die Aufschlüsselung nach Kommunen gibt es beim Gesundheitsamt unter www.rhein-neckar-kreis.de.

*Wie das Landratsamt mitteilt, sind darunter auch Fälle, die sich zum Zeitpunkt des Befundes in Heidelberg oder im Rhein-Neckar-Kreis aufgehalten haben und durch das Gesundheitsamt bearbeitet wurden. Die Fallzahlen des Landesgesundheitsamtes hingegen beziehen sich auf die Meldeadressen der Personen und können daher von denen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis veröffentlichten Zahlen abweichen. ps

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Kim Rileit aus Ludwigshafen

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