Kronauer Krisenstab klärt Einzelheiten
Friseurgeschäfte sind zu schließen

Der 20. März 2020 war wohl ein historischer Tag. Die Gemeinden des Landkreises Karlsruhe erließen eine abgestimmte Allgemeinverfügung zum Thema Corona. Nur Stunden später legte das Land mit einer eigenen Verordnung nach.

Die Problematik: Beide Regelungen stimmen in Teilen nicht überein, was für die Bürgerinnen und Bürger nicht ganz einfach ist. Dazu kamen die unterschiedlichen Begrifflichkeiten wie Beschränkte Ausgangssperre, Ausgangsverbot, Ausgangsbeschränkung etc.

Bürgermeister Burkard erklärt: „Wichtig ist, dass die Leute den Inhalt verstanden haben. Der ist im Landkreis überall gleich. Die Landesverfügung erweitert die Gültigkeit auf etwas mehr Bereiche“.

Der Kronauer Krisenstab hat daher den Tag danach genutzt, um die Einzelheiten zu klären und zusammenzufassen. Für Kronau gilt:

- Bewegung in der Öffentlichkeit alleine ist erlaubt.

- Bewegung in der Öffentlichkeit erlaubt als Paar oder Familie erlaubt. 1,5 Meter
Mindestabstand zu Personen die nicht zu dieser Familie gehören, ist einzuhalten.

- Bewegung in der Öffentlichkeit maximal zu zweit erlaubt sofern beide Personen
einen Abstand von 1,5 Meter voneinander halten.

- Besuch von Lebenspartnern im Nachbarort ist erlaubt.

- Weg zur Arbeit ist erlaubt, aktuell ist noch keine Bescheinigung erforderlich.
Es ist allerdings ratsam sich vorsichtshalber beim Arbeitgeber um eine solche zu
kümmern.

- Aufenthalte in der Öffentlichkeit, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für
Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind.

- Aufenthalte in der Öffentlichkeit, die zum Zwecke von medizinischen,
psychotherapeutischen oder vergleichbaren Heilbehandlungen erforderlich sind.

- Aufenthalte in der Öffentlichkeit, die der Betreuung und Hilfeleistung von
unterstützungsbedürftigen Personen dienen.

- Beerdigungen sind auf 10 Personen beschränkt (Corona-VO des Landes)

Folgende Geschäfte dürfen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens noch aufhaben:
- Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
- Ausgabestellen von Tafeln,
- Ärzte und Therapeuten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für medizinische Fußpflege,
- Tankstellen
- Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Raiffeisenmärkte,
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und der Großhandel.
Kronau, 21.03.2020

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