Gut informiert Rechnungshof RLP prüfte
Gemeinde-Bürgschaften

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Speyer, 21. Januar 2022 Prüfungszeitraum 2017 - 2019
„Diese Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs sind nach § 110 Abs. 6 GemO öffentlich auszulegen. Einer zusätzlichen Internetveröffentlichung der ausgelegten Fassung durch die geprüfte Stelle stehen Rechte des Rechnungshofs nicht entgegen“.
Eine Veröffentlichung erfolgte bisher nicht. Im Folgenden Ausschnitte aus dem 125 seitigen Bericht,   als  Zitate.

Darlehen: „Die Gemeinde hatte sich für elf Darlehen über insgesamt 15,8 Mio. € verbürgt. Zum 31.12.2020 betrugen die Restschulden noch annährend 5,2 Mio. €.“

„Von den GWH und der HIK GmbH & Co.KG wurden laufende Avalprovisionen erhoben. Für drei Vereine übernahm die Gemeinde Bürgschaften, ohne Avalprovisionen zu vereinbaren“. (Aval: „verbürgende Wechselunterschrift“).
Rechnungshof: „Von der Gemeinde verbürgte Kredite können zu günstigeren Konditionen aufgenommen werden. Die Vereine erlangen dadurch Vorteile, die Bürgschaftsprovisionen rechtfertigen“. „Die Erhebungspraxis der Gemeinde beinhaltet eine verdeckte(..) Vereinsförderung nach intransparenten Kriterien, die einer Offenlegung im Haushalt bedarf“. (veröffentlichen).

Rechtswidrigkeit der Haushaltswirtschaft
„Im Prüfungszeitraum war bis auf 2019 keine Haushaltsplanung ausgeglichen. Unausgeglichene Haushalte verstoßen grundsätzlich gegen § 93 Abs. 4 GemO“.
Die Prüfung: Jahre ab 2016. Prüfungs-Zeitraum: von April bis September 2020. Der Entwurf der Prüfungsmitteilungen wurde der Gemeindeverwaltung am 11. März 2021 übersandt.


Leistungsentgelte § 18 TVöD

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 schloss die Gemeinde eine Dienstvereinbarung über die Verteilung des Leistungsentgelts (§ 18 TVöD) nach dem sogenannten „Gießkannenprinzip“. Sie gewährte demgemäß im Prüfungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD bemessenes Leistungsentgelt von 0,52 Mio. € nicht leistungsdifferenziert, sondern pauschal.
 
Die Dienstvereinbarung widersprach dem Gebot zweckentsprechender Verwendung des Leistungsentgelts gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Sie war daher unwirksam. Mangels Dienstvereinbarung hätten gemäß Protokollerklärung Nr. 1 Satz 5 zu § 18 Abs. 4 TVöD nur 6 % der September-Tabellenentgelte (im Prüfungszeitraum 133.361 €) pauschal ausgeschüttet werden dürfen. 385.400 € wurden daher ohne Rechtsgrund ausgezahlt.

Fortsetzungen folgen
siehe im OK Weinstraße den Film "Mit der Sonne zum Strom"

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Autor:

Günter Moses aus Haßloch

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