Neue Landesverordnung tritt in Kraft
Lockerungen gelten seit Freitag

Das gilt ab heute in Frankenthal. | Foto: Gisela Böhmer
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Frankenthal. Am Freitag, 2. Juli, tritt die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft. Die Rheinland-Pfälzer dürfen sich vor allem im Freizeitbereich über weitere Lockerungen freuen. Treffen sind wieder in Gruppen bis zu 25 Personen aus verschiedenen Haushalten erlaubt, bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Kinder unter 14 Jahren entfällt, außer in der Schule, die Testpflicht. Auch in der Innengastronomie muss kein negativer Test mehr nachgewiesen werden. Der Bereich Veranstaltungen ist komplett neu geregelt – je nach Veranstaltungstyp sind verschiedene Schutzmaßnahmen vorgesehen. So sind bei einer Inzidenz unter 35 unter bestimmten Bedingungen auch Großveranstaltungen wieder möglich. Sport ist innen und außen in größeren Gruppen wieder erlaubt.

Die 7-Tage-Inzidenz für Frankenthal lag am 1. Juli bei 2,1 (Quelle: Landesuntersuchungsamt).

Diese Änderungen gelten in Frankenthal ab 2. Juli

Kontaktbeschränkung
Treffen in der Öffentlichkeit sind in Gruppen bis zu 25 Personen aus verschiedenen Haushalten möglich. Kinder unter 14, Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Personenbegrenzung
Die Personenbegrenzung auf Verkaufs- oder Besucherflächen wird auf eine Person pro fünf Quadratmetern geändert.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt weiterhin in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Im Freien muss eine Maske getragen werden, wenn es zu Ansammlungen kommt. Auf dem Wochenmarkt gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Veranstaltungen und Kultur
Private Veranstaltungen sind im Freien und innen mit bis zu 100 Personen möglich. Kinder bis 14, Genesene und Geimpfte nicht mitgezählt. Der Teilnehmerkreis muss im Voraus festgelegt werden, im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Für alle anderen Veranstaltungen gelten je nach Teilnehmerzahl verschiedene Schutzkonzepte. Geimpfte und Genesene Personen müssen bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl mitgerechnet werden.

Im Innenbereich bis 350 Teilnehmer gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht bis zum Platz und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Eine Testpflicht besteht grundsätzlich nicht mehr. Allerdings können Veranstalter damit die Maskenpflicht umgehen – wenn alle Teilnehmer negativ getestet (oder genesen oder geimpft) sind, muss keine Maske getragen werden. Veranstaltungen mit mehr als 350 Teilnehmern im Innenbereich dürfen nur stattfinden, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Eingelassen werden darf die Hälfte der sonst üblichen Besucherhöchstzahl, maximal aber 5000 Personen. Es gelten die Vorausbuchungspflicht, das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Testpflicht.
Für Veranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Teilnehmern gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Wenn der Abstand zwischen den Personen durchgehend eingehalten werden kann oder der Veranstalter die Testpflicht vorsieht, entfällt die Maskenpflicht. Auch im Freien dürfen Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern nur stattfinden, wenn die Inzidenz unter 35 liegt. Ebenso gilt die Begrenzung auf 50 Prozent Auslastung und maximal 5000 Personen. Außerdem muss auch außen vorausgebucht werden, es gelten das Abstandsgebot und die Testpflicht. Masken müssen nur in Bereichen getragen werden, in denen es zu Ansammlungen kommt.

Entsprechende Regeln gelten auch für kulturelle Einrichtungen wie Kinos oder Theater.

Gastronomie
In der Gastronomie entfällt auch im Innenbereich die Testpflicht. Bestehen bleibt die Maskenpflicht für Personal und Gäste. Letztere können die Maske am Platz abnehmen.

Sport
Sport darf innen und außen altersunabhängig wieder in Gruppen von maximal 50 Personen stattfinden. Auf den Trainingsflächen gilt die Personenbegrenzung von einer Person pro fünf Quadratmeter. Geimpfte und Genesene zählen bei der Gruppengröße nicht mit, allerdings müssen sie bei der Personenbegrenzung pro Quadratmeter mitgerechnet werden. Zwischen den Gruppen sind mindestens drei Meter Abstand einzuhalten. Innen müssen Kontaktdaten erfasst werden und es gilt, außer für Trainer, die Testpflicht. Eine Maske muss, mit Ausnahme der sportlichen Betätigung, getragen werden.

Musik- und Kunstunterricht
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht darf in Gruppen bis zu 50 Teilnehmer stattfinden, Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht bis am Platz und Kontaktdaten müssen erfasst werden. Die Testpflicht gilt nur, wenn verstärkt Aerosole ausgestoßen werden, zum Beispiel beim Gesangsunterricht.

Die gesamte Verordnung im Wortlaut und ein alphabetisches Verzeichnis der Regelungen ist auf www.corona.rlp.de zu finden.

Die tagesaktuellen Inzidenzwerte, eine Übersicht über die Entwicklung der Zahlen und weiterführende Informationen veröffentlicht die Stadtverwaltung auf der Website www.corona-frankenthal.de.
 

WEITERE INFORMATIONEN

Aktuelle Informationen zu Fallzahlen, Maßnahmen, Impfzentrum und den Schnelltestzentren sind auf www.corona-frankenthal.de zu finden.

Die Stadtverwaltung informiert außerdem auf ihren Social Media Kanälen über die aktuelle Entwicklung: www.facebook.com/stadt.frankenthal.pfalz, www.instagram.com/stadtfrankenthal, www.twitter.com/stadt_ft

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Autor:

Gisela Böhmer aus Frankenthal

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