Stadtverwaltung erlässt neue Allgemeinverfügung
Ausgangssperre bleibt

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Frankenthal. Nachdem am gestrigen Mittwoch, 16. Dezember, die 14. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten ist, erlässt die Stadtverwaltung Frankenthal in Anlehnung an die Regelungen in Speyer und dem Rhein-Pfalz-Kreis eine neue Allgemeinverfügung. Nächtliche Ausgangssperre, Maskenpflicht in der Innenstadt und verschärfte Kontaktbeschränkungen werden bis einschließlich Sonntag, 10. Januar 2021 verlängert. Lockerungen bei der Ausgangsbeschränkung gibt es nur an den Weihnachtsfeiertagen vom 24. bis 26. Dezember. An Silvester gibt es keine Lockerungen bei Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Die neue Allgemeinverfügung ergänzt oder verschärft die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und tritt am Donnerstag, 17. Dezember, in Kraft.
Hintergrund ist die anhaltend hohe Anzahl an Neuinfektionen in Frankenthal – trotz leichtem Rückgang liegt Frankenthal noch immer bei einem Inzidenzwert von 250,2 (Stand 16. Dezember). Laut Landesverordnung dürfen Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) über einem Wert von 200 liegt, über die Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.

Nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr

Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr gilt weiterhin. In diesem Zeitraum ist in Frankenthal das Verlassen der eigenen Wohnung grundsätzlich untersagt. Auch Personen, die nicht in Frankenthal sesshaft sind, dürfen sich in diesem Zeitraum nicht im Stadtgebiet aufhalten. Auch die neue Allgemeinverfügung definiert triftige Gründe, die ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen: die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind, die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich und der Besuch von Verwandten gerader Linie, also Eltern, Großeltern und eigener Kinder – nicht aber Geschwister oder weiterer Verwandter zweiten Grades. Triftige Gründe der Nichteinhaltung der Ausgangssperre sind außerdem die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (eine Person).

An den Weihnachtsfeiertagen, vom 24. bis 26. Dezember, gilt die Ausgangsbeschränkung nur von 24 bis 5 Uhr. Dieses Zeitfenster gilt an diesen Tagen auch für den Besuch von Gottesdiensten.

Einschränkung der Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf der Betriebe der Gastronomiebranche werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 5 bis 21 Uhr begrenzt. Wie bisher ist ein Betreten des Gastraumes für den Straßenverkauf oder die Abholung nicht gestattet. Gleiche Öffnungszeiten gelten auch für alle anderen nach der Corona-Bekämpfungsverordnung geschlossenen gewerblichen Einrichtungen, die einen Abhol-, Liefer- und Bringdienst anbieten. Auch hier ist das Betreten des Verkaufsraumes für die Abholung nicht gestattet.

Die Öffnungszeiten der Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die nach der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung von der Schließung ausgenommen sind, werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 5 bis 21 Uhr begrenzt. Tankstellen ist im Zeitraum von 21 bis 5 Uhr nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen erlaubt. Notapotheken sind von der Beschränkung der Öffnungszeiten ausgenommen.

Kontaktbeschränkungen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiterhin nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen und maximal zwei Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Anders als in der aktuellen Landesverordnung werden Kinder hier eingerechnet. Auch für den privaten Bereich wird die Beschränkung der sozialen Kontakte auf ein Minimum empfohlen.

Für die Weihnachtsfeiertage gelten für private Treffen die Empfehlungen des Landes: In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember darf ein Hausstand auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden.

Das Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit besteht weiterhin, ist aber in der Landesverordnung bereits geregelt.

Maskenpflicht in der Innenstadt

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist weiterhin in der Frankenthaler Innenstadt Pflicht. Diese Regelung betrifft die gesamte Fußgängerzone sowie die Bahnhofstraße, die Speyerer Straße bis zum Speyerer Tor und die Wormser Straße bis zum Wormser Tor. Ausdrücklich nicht zulässig sind Gesichtsvisiere. Ausgenommen sind Kinder bis sechs Jahre und Personen, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist. Aufgrund der Maskenpflicht sollte im genannten Bereich auf Rauchen, Trinken und Essen verzichtet werden.

Besuchsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen

In den Alten- und Pflegeheimen in Frankenthal dürfen Bewohner täglich einen Besucher für die Dauer von einer Stunde empfangen. Eine Ausnahme ist nur in Härtefällen möglich, zum Beispiel bei Bewohnern, die im Sterben liegen. Darüber hinaus müssen Besucher eine zertifizierte FFP2-Maske tragen.

Alle weiteren Regeln der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz behalten ihre Gültigkeit.

WEITERE INFORMATIONEN

Informationen im Internet

Aktuelle Informationen zur Einstufung, den Fallzahlen und Maßnahmen sind auf www.corona-frankenthal.de zu finden. Unter https://corona-frankenthal.de/informieren ist auch die Liste der niedergelassenen Frankenthaler Ärzte zu finden, bei denen mach sich auf das Coronavirus testen lassen kann.

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Autor:

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