VG Offenbach: Zoll deckt Aufenthaltsverstöße auf

Bei einer Baustelle in der Verbandsgemeinde Offenbach deckte der Zoll Verstöße auf | Foto: Hauptzollamt Saarbrücken
  • Bei einer Baustelle in der Verbandsgemeinde Offenbach deckte der Zoll Verstöße auf
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Offenbach. Am vergangenen Montag, 27. März, kontrollierten Einsatzkräfte des Hauptzollamtes Saarbrücken, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Landau, eine Baustelle in der Verbandsgemeinde Offenbach.

Bei der Kontrolle wurden insgesamt sechs Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt. Die Arbeiter waren mit Tiefbauarbeiten beschäftigt. Während des weiteren Verlaufs der Prüfung konnten verschiedene Straftaten aufgedeckt werden, die nun umfangreiche Ermittlungen nach sich ziehen.

In sechs Fällen wurde der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Das heißt konkret, dass die Arbeiter weder einen Aufenthaltstitel, noch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland vorweisen konnten.

Gegen die ausländischen Arbeitnehmer wurden entsprechende Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße wurde sofort von den Einsatzkräften informiert, was die umgehende Ausweisung aus dem Bundesgebiet der moldauischen Staatsangehörigen durch die Ausländerbehörde zur Folge hatte.

Auch der Arbeitgeber muss mit Strafverfahren rechnen, so das Hauptzollamt Saarbrücken, da er zu dem unerlaubten Aufenthalt maßgeblich beigetragen hat. Ob der Arbeitgeber sich auch wegen Verstößen gegen das Sozialversicherungsrecht verantworten muss, steht derzeit noch aus, da der Arbeitgeber verpflichtet ist weitere Unterlagen zur Prüfung bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorzulegen.

Was sind "Positivstaater"?

Bei den ausländischen Arbeitskräften handelte es sich um so genannte Positivstaater, informiert das Hauptzollamt Saarbrücken. Dies bedeutet, dass sich Drittausländer, die die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzen, bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken innerhalb der Europäischen Union aufhalten dürfen, ohne hierzu ein Visum zu benötigen. Diese Befreiung der Visumspflicht erlischt jedoch bei Aufnahme einer Beschäftigung.

Drittausländer, die entgegen der Visumspflicht ohne Visum einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen, begehen eine Straftat gemäß § 95 Aufenthaltsgesetz. Wer als Arbeit- oder Auftraggeber einen Drittausländer ohne Visum entgegen bestehender Pflichten beschäftigt oder beauftragt, macht sich des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz strafbar. Das zu erwartende Strafmaß beläuft sich auf eine Geldstrafe oder in schwerwiegenderen Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Wer als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, begeht durch Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ebenfalls eine Straftat gemäß § 266a StGB. Bestraft wird dies mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Hauptzollamt Saabrücken/kata

Autor:

Katharina Schmitt aus Herxheim

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