Tritt am 30. April in Kraft
Bundesnotbremse im Landkreis Kusel

Foto: Gerd Altmann/Pixabay

Kreis Kusel. Der Landkreis Kusel liegt nun nach den offiziellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts an drei Tagen in Folge über einem Inzidenzwert von 100 (Montag, 26.4 – 105,4 / Dienstag, 27.4. – 105,4 und Mittwoch, 28.4. – 104,0).
Laut Bundesgesetz tritt automatisch ab dem übernächsten Tag – also ab Freitag, dem 30.04., 0:00 Uhr – die Bundesnotbremse (Regelungen nach §28b des Infektionsschutzgesetzes) in Kraft.
Welche Regelungen gelten dann im Landkreis Kusel?
Zum besseren Überblick haben wir die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum
- ein Haushalt plus eine weitere Person (+ Kinder beider Haushalte bis 14 Jahre)
- Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen – auch im privaten Bereich - werden geahndet
Ausgangsbeschränkungen
- gelten von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages
- die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück darf in dieser Zeit nur noch in Ausnahmefällen verlassen werden. Dazu zählen: Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum (medizinische oder sonstige Notfälle), Berufsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, Sterbebegleitung, Versorgung von Tieren).
- Einzelsport (z.B. alleine Joggen) ist bis 24 Uhr möglich, jedoch nicht in Sportanlagen
Einzelhandel
weiterhin geöffnet:
- Lebensmittelhandel einschl. der Direktvermarkter, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Reformhäuser
- Optiker, Hörakustiker
- Tankstellen
- Zeitungen- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte,
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte
- Großhandel
Hier gilt:
- Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt (Bsp. Ein Bekleidungsgeschäft würde nun auch Gartenmarktartikel verkaufen, um öffnen zu dürfen)
- Maskenpflicht
- Personenbegrenzung: bis 800 qm - 1 Kundin/Kunde pro 20 qm, 800 qm übersteigend - 1 Kundin/Kunde pro 40 qm, (Beispiel: ein Geschäft mit 1000 qm – für die ersten 800 qm = 40 Personen, für die weiteren 200 qm = 5 Personen -> also sind insgesamt 45 Personen erlaubt)
Der übrige Einzelhandel ist für den Kundenverkehr geschlossen
Erlaubt ist „Click & Meet“ - Terminshopping 
- pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche kann einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt werden,
- Tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich
- Maskenpflicht
- Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
- Die Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden.
- Zwischen den Terminen sind die Räumlichkeiten regelmäßig zu lüften.
Click & collect – nur Abholung vorbestellter Waren 
- kein Schnelltest erforderlich
- Maskenpflicht
Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig
Körpernahe Dienstleistungen Körpernahe Dienstleistungen dürfen nicht angeboten werden (zB. Tattoostudio, Kosmetikstudios, Nagelstudios) Ausgenommen: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, hier ist kein Schnelltest erforderlich.
Weiterhin öffnen dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege, es gilt: - Tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich
- Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) 
- Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
- Die Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden.
- Zwischen den Terminen sind die Räumlichkeiten regelmäßig zu lüften.
Gastronomie
- Für den Publikumsverkehr geschlossen, Außengastronomie muss wieder schliessen)
- Abholung während der Ausgangssperre nicht möglich (22- 5 Uhr),
- Lieferservice von Speisen und Getränken auch während der Ausgangssperre zulässig
Sport
- Kontaktlose Ausübung von Individualsportarten nur im Freien allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig (bisher war eine Gruppengröße von max. 5 Personen zugelassen)
- Abstandgebot während der gesamten sportliche Betätigung
- Kinder bis einschl. 14 Jahre: kontaktfreies Training im Freien in Gruppen von bis zu 5 Kindern + 1 Trainer möglich (z.B. Fussball oder Handball), (bisher: Gruppengröße von bis zu 20 Kindern + Trainer/in)
Einzelsport (z.B. alleine Joggen) ist bis 24 Uhr möglich
Kulturelle und Freizeiteinrichtungen
für den Publikumsverkehr geschlossen (z.B. Theater, Kinos, Museen, Fitness-Studios), Veranstaltungen sind untersagt.
Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen oder botanischen Gärten dürfen unter Einhaltung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts öffnen. Besucher müssen ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen.
Regelungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), einschließlich Schülerbeförderung
Verschärfte Maskenpflicht – während der Beförderung sowie an den Haltestellen, Bahnhöfen, Wartebereichen, etc. besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar)
Private Fahrgemeinschaften
Maskenpflicht für Mitfahrerinnen und Mitfahrer aus verschiedenen Hausständen. Diese Verpflichtung gilt nicht für den Fahrer/die Fahrerin
Wichtige Informationen zu den Schnelltests:
Die Durchführung von Schnelltests ist möglich:
1. in den Schnelltestzentren (Teststellen in Ihrer Nähe finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/testen/
2. ein mitgebrachter Schnelltest kann vor Ort beim Friseur, Fußpflege, Einzelhandel im Außenbereich unter Aufsicht (Zeuge, dass der Test von der Person selbst stammt) durchgeführt werden. Dem Kunden ist auf Verlangen eine entsprechende Bestätigung auszuhändigen (Gültigkeit 24 Stunden). Ein entsprechender Vordruck ist auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz zu finden: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
3. die Schnelltests haben eine Gültigkeit von 24 Stunden
Wichtige Informationen für bereits geimpfte Personen:
Auch vollständig geimpfte Personen müssen nach der derzeitigen Rechtslage der Bundesnotbremse (29.04.2021) einen Schnelltest vorlegen!
Anders lautende Berichte in den Medien sind unkorrekt.
Hierzu berät aktuell der Bund und es wird mit einer finalen Entscheidung Ende Mai gerechnet.
Sobald der Landkreis Kusel die Bundesnotbremse wieder verlassen hat (fünf aufeinanderfolgende Werktage unter 100 Inzidenz, frühestens beginnende Zählung ab Montag, 03.05.), gelten wieder die Landesvorschriften, bei denen Lockerungen für vollständig geimpfte Personen wieder zum Tragen kommen! ps

Autor:

Anja Stemler aus Kusel-Altenglan

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