Steueränderungen 2023, Lohnsteuerhilfe
Steueränderungen 2023

Steuern 2023: Das ändert sich

Die Homeoffice-Pauschale wurde verbessert, etliche Pauschalen sind höher und Lohnsteuerhilfevereine dürfen jetzt Privatbesitzer kleiner Photovoltaik-Anlagen beraten. Hier die vielleicht wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Überblick:

Grundfreibetrag und Kindergeld steigen

Das sogenannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Deshalb erhöht die Bundesregierung regelmäßig den Grundfreibetrag. Seit 1. Januar liegt dieser steuerfreie Grundfreibetrag bei 10.908 Euro. Das sind 561 Euro mehr als im Jahr 2022. Für verpartnerte oder verheiratete Paare ist es der doppelte Betrag.
Das Kindergeld für die ersten drei Kinder erhöht sich auf jeweils 250 Euro pro Monat, und zwar ab dem 1. Januar 2023. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung um 31 Euro monatlich, für das dritte Kind um 25 Euro monatlich.
Auch der Kinderfreibetrag steigt, nämlich um 404 Euro und damit auf 8.952 Euro (inklusive Erziehungs- oder Betreuungsfreibetrag). Der Kinderzuschlag wird ebenfalls nochmals erhöht, nachdem er bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro pro Kind und Monat angestiegen war. Er steht Familien mit niedrigen Einkommen zu und beträgt ab dem1. Januar 2023 monatlich 250 Euro, und zwar bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Die Kindergrundsicherung soll im Laufe des Jahres 2023 eingeführt werden.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich um 252 Euro auf 4.260 Euro. Die neue Pauschale gilt ab 2023.
Als alleinstehend gilt ein/e Steuerpflichtige/r immer nur dann, wenn er oder sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sparer-Pauschbetrag, Ausbildungsfreibetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag – auch Werbungkostenpauschale genannt – steigt von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro. Die höhere Pauschale gilt für die Steuererklärung ab 2023.
Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Verheiratete und Lebenspartner auf 1.000 Euro sowie 2.000 Euro. Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben Kapitalerträge bis zu den genannten Beträgen steuerfrei. Die neuen Pauschbeträge gelten ab 2023.
Der Ausbildungsfreibetrag steigt ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro. Der Ausbildungsfreibetrag steht allen Eltern zu, deren bereits volljähriges Kind studiert oder eine Ausbildung macht und auswärts wohnt.

Homeoffice-Pauschale: Mehr Tage, keine Befristung
Ab 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 210 Tage Arbeiten im Homeoffice steuerlich geltend machen. Außerdem wurde die Homeoffice-Pauschale erhöht, nämlich auf sechs Euro pro Homeoffice-Tag – also bis zu 1.260 Euro jährlich. Bislang war die Pauschale auf 120 Tage und damit auf 600 Euro im Jahr begrenzt.
Wer keinen Arbeitsplatz in seinem Betrieb hat, kann die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, wenn er am gleichen Tag auch zum Arbeitgeber gefahren ist. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Alle anderen können die Homeoffice-Pauschale für die Tage ansetzen, an denen sie überwiegend zuhause gearbeitet haben. Die Entfernungspauschale entfällt dann – nicht jedoch eventuelle Reisekosten.
Übrigens: Die Homeoffice-Pauschale setzt kein häusliches Arbeitszimmer voraus – der Küchentisch oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer reichen schon aus, um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten.

Minijob: Bis zu 520 Euro im Monat
Im Sommer 2022 hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde zu erhöhen. Gleichzeitig wurde auch die Minijob-Grenze angehoben, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist. Seit 1. Oktober dürfen Minijobber deshalb bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Zuvor waren es noch maximal 450 Euro monatlich.

Midijob: Bis zu 2.000 Euro im Monat
Ab 1. Januar 2023 dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen sogenannten Midijob haben, bis zu 2.000 Euro im Monat verdienen – und das unter bestimmten Bedingungen bei deutlich geringeren Einkommensteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen.
Bürgergeld: Das neue Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld werden zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst. Die Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe auf bis zu 502 Euro.
Der Anpassungszeitraum der jährlichen Erhöhung beim Bürgergeld wird geändert, so dass jeweils die zu erwartende regelbedarfsrelevante Inflation im Jahr der Anpassung miteinbezogen wird. So soll die Inflation künftig besser und schneller berücksichtigt werden.

Bürgergeld: Das neue Arbeitslosengeld II
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Neue Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Die im Oktober 2022 vom Bundesrat beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist eine neue Sonderzahlung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Prämie seit dem 27. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 überweisen. Wichtig ist, dass sie die Prämie als solche in der Lohnabrechnung kenntlich machen.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch gestaffelt ausgezahlt werden, zum Beispiel 1.000 Euro im Jahr 2022, den gleichen Betrag im Jahr darauf und nochmal 1.000 Euro im Jahr 2024.

Altersvorsorgeaufwendungen sind vollständig absetzbar
Bisher galt: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Alterskassen oder private Basisrentenversicherung („Altersvorsorgeaufwendungen“) waren bis zu einer Maximalgrenze absetzbar. Künftig gilt: Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2023 vollständig als Sonderausgaben angegeben werden.
Übrigens: Ursprünglich sollte die vollständige Absetzbarkeit erst ab dem Jahr 2025 möglich sein.

Kleine Photovoltaikanlagen: Einnahmen sind steuerfrei
Kleine Photovoltaikanlagen sind künftig steuerfrei. Konkret geht es um Einnahmen von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Für Photovoltaikanlagen je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) liegt die Höchstgrenze der Gesamtbruttoleistung bei 15 kW (peak). Die Steuerbefreiung gilt beim Betrieb mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person.
Anders als zunächst im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 – und nicht erst ab Januar 2023.
Übrigens: Besitzerinnen und Besitzer von kleinen Photovoltaikanlagen dürfen durch die Gesetzesänderung einkommensteuerrechtlich nun auch von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden. Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung.

AfA für neue Gebäude steigt auf 3 Prozent
Die Absetzung für Abnutzung – kurz: AfA – bedeutet, dass teure Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum hinweg von der Steuer abgesetzt werden können. Für Immobilien gilt: Ein Gebäude, das bis 1924 gebaut worden ist, kann mit 2,5 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes pro Jahr von der Steuer abgeschrieben werden. Und zwar so lange, bis 100 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes erreicht sind. Ist ein Haus nach 1924 gebaut, kann man es für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren mit 2 Prozent pro Jahr abschreiben.
Ab 2023 steigt der Afa-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertig gestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent pro Jahr.

Sie haben noch Fragen?
Herr Dipl.-Kfm. Sigurd Maurer leitet die VLH-Beratungsstelle in 67227 Frankenthal-Studernheim seit 1997
Die Beratungen finden in aller Regel nach vorheriger telefonischer Terminabsprache abends oder/und samstags statt. Herrn Maurer erreichen Sie telefonisch unter der 06233/436637 am besten samstags von 10:00 Uhr – 14:00 Uhr oder per Mail (sigurd.maure@vlh.de). An den Wochentagen können Sie dem Callcenter Ihr Anliegen mitteilen, Herr Maurer ruft Sie dann umgehend zurück.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH): Wir sind Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und beraten Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG.

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