Umlegung, Erschließung "Südlich der Rosenstraße, Teilplan 2"
Heute würde man diesen Weg sicherlich nicht mehr gehen

Findet die Maßnahme sicherlich grundsätzliche Zustimmung, so sind jedoch die geplanten Vorgehensweisen inakzeptabel. Das zeigte sich bereits bei der Ausführung des 1.Teilabschnittes. Nach Presseveröffentlichung vom 30.11.2006 wurde die erkannte Untauglichkeit zitiert: "Heute würde man diesen Weg sicherlich nicht mehr gehen." So der damalige Bürgermeister. Dessen Amtsnachfolger, vorheriger Bauamtsleiter, obwohl zuvor eingebunden, ignorierte die Erkenntnis und erteilt der Steg am 01.10.2015 den Auftrag zur Ausführung für Teil 2, mit alleiniger Unterschrift. Dies' ist nicht Sache der laufenden Verwaltung, sondern Ratsaufgabe.Ausführlich informierte die Presse die Öffentlichkeit, sowie die Beteiligten im Teil 1, schwierig jedoch bislang zum Teil 2. Schon bald ergaben sich erneut Verstöße gegen Baurecht, BGB, EU Vorgaben, Widersprüche, sowie formelle und materielle Fehler, Unzuständigkeiten. Abermals erfolgte keine, auch nach EU Vorgaben, erforderliche Ausschreibung. Vertragsinhalte diktierte allein die Steg. Ausgeschlossen blieben Beteiligte,Anwalt, Treuhänder.So enstand ein Vertrag zu Lasten Dritter (Gemeinde erteilt Auftrag an Investor, der wiederum die Kosten den Grundstückseigentümern anlastet.) was unzulässig ist. Als wirtschaftliches Unternehmen mit der Rechtsform gemeinnützige GmbH, Handeslregister Stuttgart B 2552, kann die Steg nicht Ausführender werden. Als eingeschalteter Dritter kann die Steg allenfalls Verwaltungshelfer der Gemeinde sein, wobei im Außenverhältnis zum Bürger die Gemeinde in der Verantwortung ist und bleibt.Für die Steg Honorar-Forderung gilt die Maklerverordnung, von der jedoch abgewichen wird.Die Kostenannahme beansprucht Aufwendungen für Umlegung, Bodenordnung, obwohl dies' im gesetzlichen Rahmen erfolgt. Durch das Katasteram Planung und Umlegung, diese Aufwendungen sind bereits im Flächenabzug enthalten. Die Steg beansprucht ihr Honorar von Bruttobeträgen, nicht von Nettobeträgen, was unzulässig ist. Verschweigt Angaben zur terminlichen Abwicklung und Ausführungsfristen, was in der Folge zur Unlässigkeit des Vertrages führt. Gibt weiter keine Gewährleistungsbürgschaft, verlangt jedoch in ihrem Diktat § 12 Abs. 4 "selbstschuldnerisch, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaften". Ein Novum. Versteckt im Diktat, nicht in Kostenannahme enthalten, ist § 2 Punkt 3., Eigentümer sollen Kosten der Gemeinde übernhemen, obwohl diese bereits über den Haushalt finanziert sind. Gehören doch Investitionen von Versorgungsanlagen zur Daseinsfürsorge der Gemeinde und sind bereits im jeweiligen Verbrauch erfasst, werden die Aufwendungen den Eigentümern zugemutet, das führt in der Folge zu unzulässigen Doppelbelastungen. Der gemeindliche Erschließungsanteil von 10 % wird ebenfalls den Eigentümern zugemutet. Eine Vertragskonstruktion, die gegen diese Schutzfunktion verstößt, ist nichtig. Übringens bestätigt die Gemeinde in ihren Vertragsleistungen von A-Z ihren Pflichtanteil. Beträgt der Flächenmaßstab im ersten erschlossenen Gebiet 30 % , benennt das Katasteramt dafür jedoch 32,53 %, die Steg dann 35,6 %. Somit erfolgt versteckt ein Eigentumsentzug mit dem Ziel der hoheitlichen Güterbeschaffung, wobei hier Artikel 14 Grundgesetz mit der Bestandsgarantie greift. Ohne Einverständnis aller Beteiligten wurde der normierte Verteilermaßstab erhöht. Ebensowenig blieb bislang dessen Wahl begründet. (Quelle: RIBIDO 8.2.1, 8..2.3) Die Ausführungen sind keine endliche Aufzählung erfolgter und unzumutbarer Belastungen, lassen jedoch erkennen: Sie verlassen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums.

Autor:

Ernst-Dieter Vogt aus Pfinztal

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