Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Lambsheim
Bebauungsplan "Siedlungserweiterung II, Änderung XI" Hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Lambsheim hat am 08.05.2020 im Einvernehmen mit den Beigeordneten per Eilentscheid die Aufstellung des Bebauungsplanes „Siedlungsweiterung II, Änderung XI" beschlossen.

Der Geltungsbereich der Änderung XI des Bebauungsplanes „Siedlungserweiterung II“ liegt im Süden der Ortsgemeinde Lambsheim und umfasst teilweise die Grundstücke mit der Flst. Nr. 9339/2 und Flst. Nr. 9340. Der Geltungsbereich besitzt eine Größe von ca. 2.773 m² und wird wie folgt begrenzt:

Im Norden: durch die südliche Grenze der Pariser Straße mit der Flst. Nr. 9318/6.
Im Osten: durch die westliche Grenze der Grundstücke mit der Flst. Nr. 9341/4, 9341/6.
Im Süden: durch die Waldstraße
Im Westen: durch die die östliche Grundstücksgrenze der Grundstücke mit der
Flst. Nr. 9318/5, 9339/1 und 7546/4.

Ziel der Planung

Das Plangebiet des Bebauungsplanes „Siedlungserweiterung II- Änderung XI“ liegt im Süden der Gemeinde Lambsheim innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Siedlungserweiterung II“. Der Bebauungsplan „Siedlungserweiterung II“ ersetzte den Bebauungsplan „Siedlungserweiterung“, der bereits 1973 rechtskräftig wurde und seither mehrmals geändert wurde. Der Bebauungsplan „Siedlungserweiterung II“ vom 06.06.1997 wurde bei der Kreisverwaltung Ludwigshafen am 12.März 1998 angezeigt und ist am 09.04.1998, unter Az.: 63/610-13 Lambsheim 17 in Kraft getreten. Auch der Bebauungsplan „Siedlungserweiterung II“ ist seit seiner Rechtskraft in Teilbereichen geändert und durch neue Bebauungspläne bzw. Änderungspläne ergänzt worden.

Eine Änderung für den gesamten Geltungsbereich stellt der Bebauungsplan „Siedlungserweiterung II – Änderung V“, in Kraft getreten am 09.01.2016. sowie der Bebauungsplan „Siedlungserweiterung II – Änderung IX“, in Kraft getreten am 23.03.2019, dar, um die textlichen Festsetzungen an die bautechnischen Entwicklungen anzupassen. Darauf aufbauend folgten die Teiländerungen VI, VII, VIII und X, in der die textlichen Festsetzungen von Änderung V aber weiterhin gelten.

Die Gemeinde Lambsheim beabsichtigt nun eine erneute Änderung des Bebauungsplans „Siedlungserweiterung II – Änderung V“ in einem Teilbereich im Süden der Gemeinde, um dem heutigen Bedarf flächenschonend nachzukommen und eine an moderne Wohnansprüche angepasste Bebauung realisieren zu können. Aktueller Anlass für die Umplanung sind konkrete Bauwünsche der Grundstücks-besitzer. Die Nutzung von baulichen Nachverdichtungsmöglichkeiten im vorhandenen Siedlungszusammenhang wird seitens der Gemeinde grundsätzlich befürwortet, sofern eine geordnete Einbindung in den baulichen Kontext möglich ist.

Die Änderungen im vorliegenden Bebauungsplan „Siedlungserweiterung II- Änderung XI“ betreffen im überwiegenden Teil die zeichnerischen Festsetzungen. Bezüglich der textlichen Festsetzungen wird lediglich Punkt „A.5 Garagen und Nebenanlagen“ um die Festsetzung, dass Garagen und Nebengebäude auf Freiflächen am Gebietsrand ausgeschlossen sind, ergänzt.

Die sonstigen Festsetzungen bleiben von den Änderungen unberührt. Durch die Änderungen werden die Zielsetzungen der Gemeinde an neue Anforderungen angepasst und die Bebauung der betreffenden Baulücke wird sich in die Umgebung einfügen und den Bestand sinnvoll ergänzen. Der Änderungsplan wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt da in die Grundzüge der bisherigen Bebauungsplaninhalte nicht eingegriffen wird.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes möchte die Gemeinde den Anforderungen an ein zeitgemäßes modernes Wohnen bei zukünftigen Neubauten Rechnung tragen, ohne die Grundzüge der Planung zu verändern.

Verfahren
Das Änderungsverfahren wird nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt, da nicht in die Grundzüge der bisherigen Bebauungsplaninhalte eingegriffen wird.
Die Gemeinde kann das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB anwenden, wenn
- durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt
- oder durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird oder er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a oder 2 b enthält,
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b genannten Schutzgüter bestehen.
-
Im vereinfachten Verfahren wird von der der frühzeitigen Beteiligung nach § 3(1) und § 4(1), einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

Der Bebauungsplan erfüllt die o.g. Voraussetzungen für das Aufstellungsverfahren nach §13 BauGB, da nicht in die Grundzüge der bisherigen Planung eingegriffen wird, sondern lediglich eine Anpassung der zeichnerischen Festsetzungen in Form einer Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche an die angrenzende Umgebungsbebauung vorgenommen wird.

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Lambsheim hat am 08.05.2020 im Einvernehmen mit den Beigeordneten per Eilentscheid die Durchführung der Öffentllichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes „Siedlungserweiterung II, Änderung XI" beschlossen.
In der Öffentllichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; sie haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Siedlungserweiterung II, Änderung XI“ liegt einschließlich seinen Textlichen Festsetzungen und seiner Begründung hierzu in der Zeit
von Montag, 25.05.2020 bis einschließlich Freitag, 26.06.2020

im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim, Verwaltungsstelle Heßheim, Hauptstraße 14, im Untergeschoß (Eingang auf der Rückseite des Dienstgebäudes links – über den Besucherparkplatz) zu folgenden Dienstzeiten öffentlich aus:

montags – freitags von 8.00 – 12.00 Uhr
dienstags zusätzlich von 14:00 – 18.00 Uhr
mittwochs und donnerstags von 14.00 – 16.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass bei Betreten des Rathauses ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und sich nicht mehr als maximal 2 Personen gleichzeitig in dem vorgesehenen Raum aufhalten. Desweiteren verweisen wir auf die aktuell gültigen Hygiene- und Abstandsregeln.

Den Bebauungsplan mit seinen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen, sowie seiner Begründung kann im Internet unter: http://www.lambsheim-hessheim.de/Rathaus/bauleitplanung/bebauungspläne/aktuelle_verfahren/index.html eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim, Verwaltungsstelle Heßheim, Hauptstraße 14, 67258 Heßheim, oder per E-Mail an b-plan@lambsheim-hessheim.de vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Lambsheim, den 11.05.2020
Für die Ortsgemeinde
Gez.: Knoll, Ortsbürgermeister
Für die Verbandsgemeinde
Gez.: Reith, Bürgermeister

Autor:

Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim aus Lambsheim-Heßheim

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