Still-Beschäftigungsverbot: Wann Stillende bezahlt frei sind
- Stillen erfordert einen besonderen Schutz von Mutter und Kind. (zu dpa: «Bezahlt frei: So klappt's mit dem Still-Beschäftigungsverbot»)
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Still-Beschäftigungsverbot. Stillende Arbeitnehmerinnen können unter bestimmten Bedingungen bezahlt von der Arbeit freigestellt werden. Das Mutterschutzgesetz regelt, wann Tätigkeiten zum Schutz von Mutter und Kind unzulässig sind und wie Betriebe vorgehen müssen. Nicht nur während der Schwangerschaft, auch in der Stillzeit greift der gesetzliche Mutterschutz. Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes hin. Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten ausüben, bei denen eine unverantwortbare Gefährdung besteht.
Gefährdung entscheidet über das Verbot
Unzulässig sind insbesondere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, starken physikalischen Einwirkungen oder belastenden Arbeitsformen wie Akkord- oder Fließbandarbeit. Maßgeblich ist, ob die Arbeitsbedingungen die Gesundheit der Frau oder des Kindes gefährden können. Die stillende Arbeitnehmerin teilt dem Arbeitgeber mit, dass sie stillt. Auf Nachfrage ist ein Nachweis durch ein Attest von Hebamme oder Arzt vorzulegen. Der Zeitpunkt des Abstillens muss ebenfalls mitgeteilt werden.
Welche Schritte Betriebe prüfen müssen
Bevor ein Beschäftigungsverbot greift, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen anzupassen. Dazu zählen Schutzmaßnahmen oder organisatorische Änderungen. Ist eine Umgestaltung nicht ausreichend oder unverhältnismäßig, muss ein anderer geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden. Erst wenn auch das nicht möglich ist, darf die Frau nicht weiterbeschäftigt werden.
Mutterschutzlohn ohne zeitliche Grenze
Das Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber selbst ausgesprochen und durchgesetzt. Für diese Zeit wird Mutterschutzlohn gezahlt. Eine feste zeitliche Obergrenze gibt es nicht. Entscheidend ist, ob weiterhin gestillt wird und die Gefährdung fortbesteht. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass das Stillen beendet wird. Praktisch bedeutet das, dass der Schutz so lange gilt, wie die Voraussetzungen erfüllt sind. dpa/red
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Autor:Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern |