Müll-Leerung Dunzweiler
Abfallbehältnisse und Werkstoffsäcke

Foto: pixabay

Dunzweiler. Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
in letzter Zeit häufen sich Beschwerden, dass die Abfallbehältnisse (Restmüll- und Bio-Tonne) nach der Leerung einfach im öffentlichen Bereich stehen bleiben und nicht wie vorgeschrieben nach der Leerung aus dem öffentlichen Bereich entfernt werden.
Lt. Mitteilung der Kreisverwaltung Kusel ist in der Abfallsatzung geregelt, dass die Abfallbehältnisse und Wertstoffsäcke am Abfuhrtag bis spätestes 6:00 Uhr, frühestens am Vorabend, so bereitzustellen sind, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Überlassungspflichtige muss hierzu erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Aufstellort bringen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Leerung oder wenn die zugelassenen Abfallbehältnisse nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt abgefahren, bzw. entleert wurden, ist der Überlassungspflichtige verpflichtet, die Abfallbehältnisse von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen und zu sichern (§ 14 Abs. 5 Abfallsatzung).
Sollte das nicht erfolgen, stellt dieser Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Abfallsatzung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 13 der Abfallsatzung eine Ordnungswidrigkeit dar, welcher mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € belegt werden kann.
Die Gemeindevertretung bittet Sie, Ihre Abfallbehältnisse und nicht abtransportierte Werkstoffsäcke nach dem Abfuhrtermin von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Vielen Dank!
Ihre Gemeindevertretung

Autor:

Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal aus Wochenblatt Oberes Glantal

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