Corona in Baden-Württemberg
Strenge Corona-Regeln gelten auch an Silvester

Symbolbild Feuerwerk. | Foto: meineresterampe/Pixabay
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Baden-Württemberg. Aufgrund der nach wie vor hohen Corona-Fallzahlen sieht das Land, anders als zu Weihnachten, für die diesjährige Silvesternacht keine Lockerungen der Regelungen vor. Vielmehr gibt es zusätzlich ein Verbot zum Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum. Das Bundesinnenministerium hat darüber hinaus die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert, wodurch auch ein Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk besteht. Folgende Regelungen müssen an Silvester beachtet werden:

Ausgang

Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten in der Silvesternacht ohne Ausnahme. In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag ist es nicht gestattet, sich ohne triftigen Grund im Freien aufzuhalten. Damit sollen die Infektionszahlen gesenkt und die Gesundheit der Menschen geschützt werden.

Kontakte

Zu Silvester gelten die Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung ausnahmslos. Dies bedeutet konkret: Private Feiern und Treffen sind lediglich mit Personen aus einem weiteren Haushalt möglich sowie mit Verwandten in gerader Linie, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – jedoch insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zu dieser Begrenzung.

Alkoholkonsum

Ebenfalls weiterhin untersagt ist der Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Böllern

Mit der Corona-Verordnung vom 15. Dezember hat die baden-württembergische Landesregierung ein Verbot zum Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum erlassen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu teils schweren Verletzungen durch Feuerwerkskörper und eine damit verbundene hohe Auslastung in Krankenhäusern. Da durch die Corona-Pandemie bereits viele Notaufnahmen überlastet sind, soll diese Maßnahme einer zusätzlichen Belastung entgegenwirken.

Auch der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 – dazu zählen unter anderem Raketen, Böller und ähnliches – ist in diesem Jahr verboten. Vor diesem Hintergrund lautet der Appell, keine Feuerwerkskörper und Böller aus den Vorjahren zu verwenden. Diese könnten zum Beispiel durch falsche Lagerung beschädigt sein, wodurch eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht. ps

Autor:

Laura Braunbach aus Neustadt/Weinstraße

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