Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen angelaufen
Meldefrist endet am 31. März 2019

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetz-lich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2018 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2019 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Agentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhalten eine Aufforderung zur Erstattung der Anzeige mit Hinweis zum Ser-vice-Portal, in dem ein Download sowie Vordrucke und Erläuterungen zum Anzei-geverfahren 2018 zur Verfügung gestellt sind.
Das aktuelle Programm IW-Elan 2018 (Version für aktuelle Betriebssysteme) er-möglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.iw-elan.de/ kostenlos herunter geladen werden.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Zusendung erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bun-desagentur für Arbeit unter http://www.iw-elan.de/ anzufordern.
Bei weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die bundesweite kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20 an das zustän-dige Bearbeitungsteam wenden. ps

Autor:

Thomas Klein

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